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   BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18   

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https://dejure.org/2018,27535
BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18 (https://dejure.org/2018,27535)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 (https://dejure.org/2018,27535)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 (https://dejure.org/2018,27535)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien; Bestimmung des Schweregrades einer auf die allgemeinen Asylverhältnisse zurückzuführenden Situation

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EMRK Art. 3 ; AufenthG § 60 Abs. 5
    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien; Bestimmung des Schweregrades einer auf die allgemeinen Asylverhältnisse zurückzuführenden Situation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (324)Neu Zitiert selbst (10)

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18
    Hierzu führt er in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland - (Rn. 220) aus: Es sei zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus ("the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3").

    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174).

    Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249).

    Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18
    Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 22 ff.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23 und 25).

    Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

    Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18
    In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68).

    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18
    Diese Rechtsprechung führt der EuGH in Folgeentscheidungen fort und legt die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem EGMR aus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 67).

    In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18
    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - (Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn sie an einen Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen.
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18
    Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung von EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (so schon BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18
    Tatsachenfragen - mögen sie auch von grundsätzlicher Bedeutung sein - reichen nach geltender Rechtslage für die Zulassung einer Revision nicht aus (s. nur BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - InfAuslR 2017, 307).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 14.02.2018 - 1 B 1.18

    Klärungsbedürftigkeit von Formerfordernissen der Berufungsbegründung i.R.e.

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2016 - 3 L 94/16

    International Schutzberechtigte, die keiner vulnerablen Personengruppe angehören,

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18
    Diese Frage wird von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantwortet (eine vom Berufungsgericht abweichende Einschätzung trifft u.a. das OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 - juris).
  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489 = juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167 = juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 176 f.; OVG NW, B.v. 14.3.2018 - 13 A 341/18.A - juris Rn. 19 f.).

    Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 11).

    Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 453).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

    Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13).

    Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 13a B 18.32817

    Keine Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zugunsten eines afghanischen

    Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG (dazu sogleich) erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 41 m.w.N.).

    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - Asylmagazin 2019, 311 - juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 - NVwZ 2013, 1489 - juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 - NVwZ 2013, 1167 - juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 19; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 - juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 104 ff. m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 45 ff. m.w.N.; VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 176 f.).

    Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 11).

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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36893
VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18 (https://dejure.org/2018,36893)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 05.11.2018 - 1 B 42/18 (https://dejure.org/2018,36893)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 05. November 2018 - 1 B 42/18 (https://dejure.org/2018,36893)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 47 Abs 1 S 2 FeV; § 64 Abs 1 SOG ND; § 69 Abs 6 SOG ND; § 70 Abs 2 S 2 SOG ND;... § 70 Abs 1 VwVG ND; § 24 Abs 1 S 1 StVG; § 2a Abs 1 S 1 StVG; § 2a Abs 2 S 1 Nr 1 StVG; § 2a Abs 3 StVG; § 23 Abs 1a StVO; § 45 Abs 1 Nr 2 VwVfG; § 13 VwVG
    Ablieferung; Androhung; Aufbauseminar; Einziehung; Fahrerlaubnis auf Probe; Feststellung der aufschiebenden Wirkung; Handy; Mobiltelefon; Sicherstellung; unmittelbarer Zwang; Verhältnismäßigkeit; Zwangsgeld; Zwangsmittel

  • rewis.io
  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung bei Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2010 - 11 B 9.09

    Verwaltungsgebühren; Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung; nicht sofort

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18
    Zwar kann die Androhung unmittelbaren Zwangs, sofern sie mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden ist, auch bereits dann erfolgen, wenn der Grundverwaltungsakt noch nicht unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2017, VwVG § 13 Rn. 2; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheit des Bundes, 1. Auflage 2014, VwVG § 13 Rn. 5; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 15; im Ergebnis wohl auch: Nds. OVG, Beschl. v. 4.7.2017 - 12 ME 77/17 -, juris Rn. 21).

    Anderenfalls würde die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG keinen Sinn machen, wonach die Androhung mit dem Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden werden soll, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 15 zur identischen Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes i.d.F.v. 18.12.1991).

    Jedoch ist die mit der nicht sofort vollziehbaren Grundentscheidung verbundene Zwangsmittelandrohung vorliegend rechtswidrig, weil die mit der Androhung gesetzte Frist für die Abgabe des Führerscheines nicht auf einen Zeitpunkt nach Eintritt der Bestandskraft oder der Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsaktes, sondern auf einen kalendermäßig bestimmten festen Zeitpunkt abstellt, der bereits vor Eintritt der Bestandskraft und Vollziehbarkeit abgelaufen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 16 f.; BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 7).

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 11 CS 15.1447

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18
    Die Entbehrlichkeit einer gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Verpflichtung zur unverzüglichen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) Ablieferung des Führerscheines auch dann besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat (MüKoStVR, 1. Auflage 2016, FeV § 47 Rn. 9; Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007 - OVG 1 S 31.07 -, juris Rn. 5; im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.6.2018 - 16 B 1402/17 -, juris Rn. 17; a.A. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVG § 3 Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2016 - 14 L 3755/16 -, juris Rn. 6 zu § 2a Abs. 6 StVG; Bay. VGH, Beschl. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 -, juris Rn. 50).

    Denn bei den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt es sich bereits nicht - wie von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für die Entbehrlichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch vorausgesetzt - um solche eines förmlichen Gesetzes (Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -, Rn. 23 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007 - OVG 1 S 31.07 -, juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 1 S 31.07

    Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Pflicht zur

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18
    Die Entbehrlichkeit einer gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Verpflichtung zur unverzüglichen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) Ablieferung des Führerscheines auch dann besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat (MüKoStVR, 1. Auflage 2016, FeV § 47 Rn. 9; Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007 - OVG 1 S 31.07 -, juris Rn. 5; im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.6.2018 - 16 B 1402/17 -, juris Rn. 17; a.A. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVG § 3 Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2016 - 14 L 3755/16 -, juris Rn. 6 zu § 2a Abs. 6 StVG; Bay. VGH, Beschl. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 -, juris Rn. 50).

    Denn bei den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt es sich bereits nicht - wie von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für die Entbehrlichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch vorausgesetzt - um solche eines förmlichen Gesetzes (Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -, Rn. 23 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007 - OVG 1 S 31.07 -, juris Rn. 5).

  • VG Düsseldorf, 12.12.2016 - 14 L 3755/16

    Zustellung, Kenntnisnahme

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18
    Die von dem Antragsgegner in dem Bescheid vom 6. Juli 2018 aufgegebene und aus § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG folgende Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung seines Führerscheins ist weder von dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 2a Abs. 6 StVG erfasst (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2016 - 14 L 3755/16 -, juris Rn. 6 im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV) noch wurde die sofortige Vollziehung der Ablieferungsverpflichtung besonders angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so dass die auch gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines - die nach summarischer Prüfung allerdings rechtlich nicht zu beanstanden wäre - gerichtete Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO aufschiebende Wirkung hat.

    Die Entbehrlichkeit einer gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Verpflichtung zur unverzüglichen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) Ablieferung des Führerscheines auch dann besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat (MüKoStVR, 1. Auflage 2016, FeV § 47 Rn. 9; Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007 - OVG 1 S 31.07 -, juris Rn. 5; im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.6.2018 - 16 B 1402/17 -, juris Rn. 17; a.A. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVG § 3 Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2016 - 14 L 3755/16 -, juris Rn. 6 zu § 2a Abs. 6 StVG; Bay. VGH, Beschl. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 -, juris Rn. 50).

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 12 ME 77/17

    Ablieferung; Ablieferungspflicht; Androhung; bestimmter Antrag; Beschwer;

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18
    Zwar kann die Androhung unmittelbaren Zwangs, sofern sie mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden ist, auch bereits dann erfolgen, wenn der Grundverwaltungsakt noch nicht unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2017, VwVG § 13 Rn. 2; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheit des Bundes, 1. Auflage 2014, VwVG § 13 Rn. 5; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 15; im Ergebnis wohl auch: Nds. OVG, Beschl. v. 4.7.2017 - 12 ME 77/17 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

    Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18
    Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.6.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 [1209]; Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2018 - 15 CS 18.1285 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.10.2010 - 5 B 286/10 -, juris Rn. 12; vgl. auch SaarlVerfGH, Beschl. v. 8.10.2013 - Lv 1/13 -, NVwZ 2014, 147 [149 f.] m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.2.2018 - OVG 10 S 74.17 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.04.2015 - 1 M 45/15 -, juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2018 - 10 ME 73/18

    Auflage; Aufnahmestopp; Eignung; Gefährdung; Jugendhilfeeinrichtung; Kindeswohl;

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18
    Abgesehen davon, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 14.8.2018 - 12 OA 90/18 -, juris Rn. 15, sowie v. 18.04.2018 - 10 ME 73/18 -, juris Rn. 32), bedurfte es auch deshalb - mangels Entscheidungserheblichkeit - nicht der vom Antragsteller angebotenen Einvernahme seines Vaters als Zeugen.
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17

    Verletzung von Anliegerrechten bei Teileinziehung des Gebietes des Osnabrücker

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18
    Denn nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) wird die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der vom Antragsteller mit seiner Klage angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist.
  • VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478

    anlassloser Verwaltungsakt; vorsorgliche Untersagung, von einer ausländischen

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18
    Die Entbehrlichkeit einer gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Verpflichtung zur unverzüglichen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) Ablieferung des Führerscheines auch dann besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat (MüKoStVR, 1. Auflage 2016, FeV § 47 Rn. 9; Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007 - OVG 1 S 31.07 -, juris Rn. 5; im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.6.2018 - 16 B 1402/17 -, juris Rn. 17; a.A. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVG § 3 Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2016 - 14 L 3755/16 -, juris Rn. 6 zu § 2a Abs. 6 StVG; Bay. VGH, Beschl. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 -, juris Rn. 50).
  • BVerwG, 30.09.2008 - 7 VR 1.08

    Dortmund-Ems-Kanal (Stadtstrecke Münster) darf ausgebaut werden

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18
    Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2016 - 1 S 50.16

    Bindung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts an die

  • VGH Bayern, 09.08.2018 - 15 CS 18.1285

    Nachbarantrag gegen Genehmigung eines Pferdestalles mit Nebenanlagen

  • BVerwG, 07.08.2014 - 9 VR 2.14

    Planfeststellung; Entwässerungseinrichtung der Autobahn; technische Probleme;

  • VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 1/13

    Glücksspiel - Keine Sportwetten in Spielhallen

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2011 - 11 ME 96/11

    Vollstreckung einer Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes zwecks

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2018 - 16 B 1402/17

    Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2007 - 5 ME 236/07

    Dauernde Unfähigkeit eines Beamten zur Erfüllung von Dienstpflichten aufgrund

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2014 - 13 ME 21/14

    Kanalbenutzungsverhältnis: Keine Anforderung von Schadensersatz durch

  • BVerwG, 30.08.2012 - 7 VR 6.12

    Anfechtungsklage; Ausbau; Planfeststellungsbeschluss; Schienenweg; aufschiebende

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 13 ME 173/17

    Anordnung einer aufenthaltsrechtlichen Meldepflicht; Erheblichkeit der mit dem

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2018 - 12 OA 90/18

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein privates Gutachten in einem

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2011 - 8 ME 239/10

    Regelungsinhalt und rechtliche Wirkungen eines vom Bezirksschornsteinfegermeister

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2015 - 1 M 45/15

    Zur gewerblichen Anordnung der Fassadengestaltung einer Spielhalle

  • BVerwG, 24.02.2011 - 8 VR 1.11

    Aufschiebende Wirkung bei erfolgloser Klage im ersten Rechtszug

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2012 - 12 LA 186/11

    Zulassung der Berufung im Zusammenhnag mit einem Streit über die Anordnung der

  • OVG Sachsen, 27.10.2010 - 5 B 286/10

    Waldschlößchenbrücke Dresden, Einschwimmvorgang,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 10 S 74.17

    Aufschiebende Wirkung einer Klage eines Zeitsoldaten gegen seine Entlassung wegen

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2013 - 4 ME 192/13

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.1998 - B 1 S 477/98

    Verordnung über Feldes- und Förderabgabe ; Rechtmäßigkeit;

  • VGH Bayern, 18.01.2016 - 11 C 15.2808

    Aufbauseminar für Fahranfänger

  • VG Sigmaringen, 02.01.2018 - 2 K 9201/17

    Regelungsgehalt des StVG § 4 Abs 9; keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch

  • VG Saarlouis, 18.09.2014 - 6 L 1080/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe wegen Nichtteilnahme an einem zuvor

  • VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18

    Abbau; Abgabe Führerschein; Blutprobenentnahme; Cannabis; Gelegentlichkeit; THC

    Daher hat die auch gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines gerichtete Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. bereits Kammerbeschl. v. 5.11.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 24 zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG).

    Zwar kann die Androhung eines Zwangsmittels, sofern sie mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden ist, auch bereits dann erfolgen, wenn der Grundverwaltungsakt - hier die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines - noch nicht unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2017, VwVG § 13 Rn. 2; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheit des Bundes, 1. Auflage 2014, VwVG § 13 Rn. 5; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 15; Kammerbeschl. v. 5.11.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 28; im Ergebnis wohl auch: Nds. OVG, Beschl. v. 4.7.2017 - 12 ME 77/17 -, juris Rn. 21).

    Jedoch ist die mit der nicht sofort vollziehbaren Grundentscheidung verbundene Zwangsmittelandrohung vorliegend rechtswidrig, weil die mit der Androhung gesetzte Frist für die Abgabe des Führerscheines nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Bestandskraft oder der Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsaktes, sondern auf einen kalendermäßig bestimmten festen Zeitpunkt abstellt, der bereits vor Eintritt der Bestandskraft und Vollziehbarkeit abgelaufen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 16 f.; Kammerbeschl. v. 5.11.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 29; BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 7).

  • VG Saarlouis, 16.04.2020 - 5 L 255/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe - sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 - OVG 1 S 31.07 - Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 22.09.2015 - 11 CS 15.1447 -, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, und vom 06.10.2017 - 11 CS 17.953 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2018 - 16 B 1402/17 - VG München, Beschluss vom 06.02.2017 - M 26 S 16.5794 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 02.01.2018 - 2 K 9201/17 - VG Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2018 - 1 B 42/18 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2020 - 6 L 3215/19 - a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 17.09.2012 - Au 7 S 12.1083 -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2016 - 14 L 3755/16 -, alle juris.
  • VG Lüneburg, 16.10.2019 - 1 A 129/18

    Aufbauseminar; Fahrerlaubnis auf Probe

    Der Kläger hat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss vom 5. November 2018 (Az. 1 B 42/18) abgelehnt hat.
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18.NC, 1 B 33/18.NC, 1 B 34/18.NC, 1 B 37/18.NC, 1 B 40/18.NC   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,9557
OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18.NC, 1 B 33/18.NC, 1 B 34/18.NC, 1 B 37/18.NC, 1 B 40/18.NC (https://dejure.org/2018,9557)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05.04.2018 - 1 B 32/18.NC, 1 B 33/18.NC, 1 B 34/18.NC, 1 B 37/18.NC, 1 B 40/18.NC (https://dejure.org/2018,9557)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05. April 2018 - 1 B 32/18.NC, 1 B 33/18.NC, 1 B 34/18.NC, 1 B 37/18.NC, 1 B 40/18.NC (https://dejure.org/2018,9557)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester i.R.d. Gebots der Kapazitätsausschöpfung

  • rechtsportal.de

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester i.R.d. Gebots der Kapazitätsausschöpfung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Saarland, 28.06.2010 - 2 B 36/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester (WS

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Dass jeder Studierende den Lehrstoff, der in dem Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin behandelt wird, also die konkrete Lehrleistung der Vermittlung des theoretischen Wissens unter Einbeziehung praktischer Anwendungsfälle, nur einmal nachfragt, dürfte jedenfalls einem Modell entgegenstehen, durch welches in zeitlicher Hinsicht jeweils der volle Lehraufwand aller beteiligten Lehrkräfte kapazitätsverzehrend berücksichtigt würde.(anders wohl noch HessVGH, Beschluss vom 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris Rdnr. 49; hierzu bereits kritisch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnr. 133).

    Die angesprochenen Umstände zeichnen sich dadurch aus, dass die stellenbezogene Kapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin seit Jahren unter der patientenbezogenen Kapazität liegt, erstere mithin - anders als bundesweit im Regelfall(Pastor, Die Einhaltung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin als Problem im Kapazitätsprozess, NVwZ 2018, 119) - limitierend wirkt.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rndr. 124) Demgemäß würde die von den Antragstellern als angezeigt erachtete Berücksichtigung des Einsatzes der Lehrkräfte der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im Rahmen des Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin als Lehrimport in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und damit korrespondierend als Lehrexport der klinisch-praktischen Medizin eine Verringerung der Kapazität im klinischen Studienabschnitt bewirken.

  • OVG Saarland, 01.07.2011 - 2 B 45/11

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium (WS 2010/2011, 1. Fachsemester)

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Zu den Hintergründen der Kapazitätsberechnung hat die Antragsgegnerin eine Stellungnahme ihres Kapazitätsbeauftragten vom 9.3.2018 vorgelegt, in der dieser seine erstinstanzliche Stellungnahme vom 19.12.2017 insoweit korrigiert, als er die dortige Darstellung, der Curricularanteil für das Praktikum werde mit Billigung des erkennenden Gerichts(grundlegend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnr. 113 ff.) auf der Basis des Modells "Team-Teaching" beiden Lehreinheiten voll zugerechnet, dahin berichtigt, dass dieses Praktikum curricular nur der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet sei.

    Der Zweite Senat hat die Problematik in seinem Beschluss vom 1.7.2011(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7. 2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 113 ff., 116) umfassend aufgearbeitet und in der Folge an der damals entwickelten rechtlichen Würdigung festgehalten.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, Rdnrn. 161 ff., vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. und - 2 B 209/13.NC u.a. -, jew. juris Rdnrn. 162 ff. bzw. 28 ff., und vom 24.7. 2014, a.a.O., Rdnrn. 85 ff.) Er ist dabei davon ausgegangen, dass besagtes Praktikum in der Weise veranstaltet wird, dass die Vermittlung des Lehrstoffes durch Lehrpersonen der beteiligten vorklinischen Fachrichtungen erfolgt und die Vorstellung der Patienten einschließlich ihrer Auswahl und Vorbereitung auf die betreffenden Krankheitsbilder von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen wird.

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Für die Aufteilung von Curricularanteilen zwischen verschiedenen Lehreinheiten gibt die Vorschrift nichts her.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, juris Rdnr. 30).
  • OVG Saarland, 02.08.2005 - 3 Y 12/05

    Streitwertfestsetzung im Hochschulzulassungsstreit bei Anträgen auf Zulassung

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Die Streitwertfestsetzung ergibt sich in allen Verfahren aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Beteiligung an einem Vergabeverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 12/05 -, juris) beantragt war.
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Insoweit sei eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich.(BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, juris Rdnrn. 72 ff.).
  • VGH Hessen, 12.05.2009 - 10 B 1911/08

    Zulassung zum Studium der Medizin

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Dass jeder Studierende den Lehrstoff, der in dem Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin behandelt wird, also die konkrete Lehrleistung der Vermittlung des theoretischen Wissens unter Einbeziehung praktischer Anwendungsfälle, nur einmal nachfragt, dürfte jedenfalls einem Modell entgegenstehen, durch welches in zeitlicher Hinsicht jeweils der volle Lehraufwand aller beteiligten Lehrkräfte kapazitätsverzehrend berücksichtigt würde.(anders wohl noch HessVGH, Beschluss vom 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris Rdnr. 49; hierzu bereits kritisch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnr. 133).
  • OVG Saarland, 25.07.2013 - 2 B 48/13

    Zulassung zum Studium der Medizin im Wintersemester 2012/2013 an der Universität

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Der Zweite Senat hat die Problematik in seinem Beschluss vom 1.7.2011(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7. 2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 113 ff., 116) umfassend aufgearbeitet und in der Folge an der damals entwickelten rechtlichen Würdigung festgehalten.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, Rdnrn. 161 ff., vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. und - 2 B 209/13.NC u.a. -, jew. juris Rdnrn. 162 ff. bzw. 28 ff., und vom 24.7. 2014, a.a.O., Rdnrn. 85 ff.) Er ist dabei davon ausgegangen, dass besagtes Praktikum in der Weise veranstaltet wird, dass die Vermittlung des Lehrstoffes durch Lehrpersonen der beteiligten vorklinischen Fachrichtungen erfolgt und die Vorstellung der Patienten einschließlich ihrer Auswahl und Vorbereitung auf die betreffenden Krankheitsbilder von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen wird.
  • OVG Saarland, 24.07.2014 - 1 B 105/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Testattermine in Makroskopischer und

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Der Senat hat sich bezüglich der kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung der Unterrichtsform Team-Teaching in seinen Beschlüssen vom 24.7.2014(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2014 - 1 B 105/14.NC u.a. -, juris Rdnrn. 86 f.) und vom 17.5.2017(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017, a.a.O., Rdnrn. 25 ff.) den seitens des früher für das Hochschulzulassungsrecht zuständigen Zweiten Senats des erkennenden Gerichts entwickelten Lösungsansatz zu eigen gemacht.
  • OVG Saarland, 16.07.2012 - 2 B 56/12

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität des

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Der Zweite Senat hat die Problematik in seinem Beschluss vom 1.7.2011(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7. 2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 113 ff., 116) umfassend aufgearbeitet und in der Folge an der damals entwickelten rechtlichen Würdigung festgehalten.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, Rdnrn. 161 ff., vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. und - 2 B 209/13.NC u.a. -, jew. juris Rdnrn. 162 ff. bzw. 28 ff., und vom 24.7. 2014, a.a.O., Rdnrn. 85 ff.) Er ist dabei davon ausgegangen, dass besagtes Praktikum in der Weise veranstaltet wird, dass die Vermittlung des Lehrstoffes durch Lehrpersonen der beteiligten vorklinischen Fachrichtungen erfolgt und die Vorstellung der Patienten einschließlich ihrer Auswahl und Vorbereitung auf die betreffenden Krankheitsbilder von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen wird.
  • OVG Saarland, 17.05.2017 - 1 B 338/17

    Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin (WS 2016/2017); Kapazitätsberechnung;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Insbesondere haben die Antragsteller mit Blick darauf, dass über das Bestehen eines Zulassungsanspruchs unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden ist(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnr. 4 m.w.N.), ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über ihre Rechtsmittel entschieden wird, obwohl das Wintersemester 2017/2018, für das sie ihre vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, inzwischen abgeschlossen ist.
  • OVG Saarland, 25.07.2013 - 2 B 209/13

    Hochschulzulassung - Humanmedizin - Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem

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